Allgemeine Geschäftsbedingungen der SELCO AG (AGB)
A - Allgemein
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1 Anwendungsbereich und Geltung
1.1 Die vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle Verträge zwischen der Firma SELCO AG und dem Kunden, soweit nicht besondere Bedingungen oder schriftliche vertragliche Abmachungen ergänzende oder abweichende Bestimmungen enthalten.
1.2 Der Kunde anerkennt mit der Annahme der Offerte bzw. mit dem Abschluss eines Vertrags die Verbindlichkeit der AGB. Ein Vertrag zwischen dem Kunden und des Firma SELCO AG kann schriftlich, über Internet, E-Mail, telefonisch oder mündlich abgeschlossen werden.
1.3 Im Rahmen laufender Geschäftsverbindungen gelten die AGB auch für Nach- und Folgeaufträge.
2 Offerten
Der Zeitraum, an dem die Firma SELCO AG an eine Offerte gebunden ist, wird in dieser angegeben. Wenn nichts anderes vereinbart ist, beträgt die Bindungsfrist 14 Tage.
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3 Art und Umfang der Leistungen
3.1 Die im Einzelnen zu erbringenden Leistungen, insbesondere deren Art und Umfang, sind im Vertrag abschliessend enthalten.
3.2 Nachträglich vom Kunden gewünschte Änderungen des Vertrages sind schriftlich zu vereinbaren. Daraus entstehende Mehrkosten gehen zu Lasten des Kunden. Es wird hierüber separat Rechnung gestellt.
3.3 Bei nicht vorhersehbarem Mehraufwand behält sich die Firma SELCO AG das Recht vor, den vereinbarten Preis anzupassen. Der Kunde wird darüber rechtzeitig informiert.
3.4 Die Firma SELCO AG kann zur Erfüllung ihrer Leistungen Partner oder Dritte beiziehen.
3.5 Für das Erbringen der Leistungen steht der Firma SELCO AG das Substitutionsrecht zu, soweit es nicht durch schriftliche Vereinbarung der Parteien aufgehoben oder eingeschränkt wurde.
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4 Termine
4.1 Der Leistungstermin wird von den Parteien separat geregelt.
4.2 Die Firma SELCO AG teilt dem Kunden den Erledigungstermin bzw. den Durchführungstermin mit. Die Firma SELCO AG unternimmt alles Zumutbare, um ihren Verpflichtungen nachzukommen. Falls Termine infolge Krankheit einer Person oder aus anderen wichtigen Gründen nicht eingehalten werden können, ist die Firma SELCO AG bestrebt, schnellstmöglich einen Ersatz für die Person zu finden, bzw. die Ursache zu beheben.
4.3 Hängt die Auftragsausführung von Produkten, Unterlagen, Genehmigungen etc. ab, die der Kunde beizubringen hat, so bleibt ein Termin nur verbindlich, wenn der Kunde diese innerhalb der von der Firma SELCO AG angegebenen Frist eingereicht hat.
4.4 Die Einhaltung der Termine setzt die Erfüllung der Vorauszahlungspflicht des Kunden voraus, falls diese vereinbart wurde.
4.5 Bei nach Vertragsabschluss sich ergebendem Mehraufwand werden die vereinbarten Termine unverbindlich. Die Firma SELCO AG ist bemüht, dem Kunden rasch möglichst neue Termine mitzuteilen.
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5. Mitwirkungspflicht des Kunden
Der Kunde stellt der Firma SELCO AG kostenlos und termingerecht alle für ihre Leistungen erforderlichen Daten, Informationen, technische Einrichtungen sowie, falls notwendig, eine Begleitperson zur Verfügung. Die Mitwirkungspflicht des Kunden erstreckt sich auch auf Vorgänge und Unterlagen, die erst während der Ausführung des Auftrages durch die Firma SELCO AG bekannt werden.
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6 Preise und Zahlungsbedingen
6.1 Die vom Kunden zu bezahlenden Preise und die Zahlungsmodalitäten ergeben sich aus der vertraglichen Abmachung. Davon ausgenommen sind Transportkosten. Sie werden nach Aufwand in Rechnung gestellt.
6.2 Ohne spezielle Vereinbarungen verstehen sich die Preise immer in Schweizer Franken (CHF) exklusive Mehrwertsteuer. Die Mehrwertsteuer geht zu Lasten des Kunden.
6.3 Wenn nichts anderes vereinbart ist, ist die Rechnung innert 14 Tagen ab Rechnungsdatum zu bezahlen. Zahlungsdomizil ist der Geschäftssitz der Firma SELCO AG.
6.4 Der Kunde ist nicht berechtigt, wegen Beanstandungen, noch nicht erteilter Gutschriften oder nicht ausdrücklich anerkannter Gegenforderungen fällige Zahlungen zurückzuhalten oder zu kürzen.
6.5 Mehraufwand, der durch unvorhersehbare Umstände oder Änderungen durch den Auftraggeber entsteht, wird zusätzlich in Rechnung gestellt.
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7 Haftungsbestimmungen
7.1 Die Firma SELCO AG gewährleistet eine getreue und sorgfältige Ausführung des Vertrages gemäss den anerkannten Regeln der Technik. Sie nimmt die Interessen der Kunden in allen Aspekten der Vertragsausführung wahr.
7.2 Die Firma SELCO AG haftet im Rahmen der gesetzlichen Ordnung. Sie haftet jedoch nur für Schäden, welche durch sie grobfahrlässig oder vorsätzlich verursacht worden sind. Von der Haftung ausgeschlossen sind Vermögensschäden wie namentlich Produktionsausfall, Nutzungsverluste sowie andere mittelbare Schäden.
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8 Kundendaten
8.1 Die Firma SELCO AG erhebt, speichert und bearbeitet nur Daten, die für das Erbringen der Leistungen, für die Abwicklung und Pflege der Kundenbeziehung, die Gewährleistung einer hohen Dienstleistungsqualität, die Sicherheit sowie für die Rechnungsstellung benötigt werden.
8.2 Wird eine Leistung von der Firma SELCO AG zusammen mit Dritten erbracht, so kann sie Daten über den Kunden an diese weiterleiten, insoweit dies für die Erbringung solcher Leistungen oder für das Inkasso notwendig ist.
8.3 Im Weiteren hält sich die Firma SELCO AG im Umgang mit Daten an die geltende Gesetzgebung, insbesondere an die schweizerischen und, soweit anwendbar, internationalen Datenschutzbestimmungen. Weitere Informationen zum Datenschutz sind in der Datenschutzerklärung einsehbar.
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9 Urheberrechte
Mit dem Erbringen der Leistung werden keine Urheber- oder gewerblichen Schutzrechte von der Firma SELCO AG übertragen.
Soweit vertraglich nichts anderes vereinbart, stehen der Firma SELCO AG die Rechte an und aus den vertragsspezifischen Arbeits-
und Entwicklungsergebnissen einschliesslich etwaiger Erfindungen zu. Dies gilt auch für die Befugnis, Schutzrechte anzumelden.
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10 Inkrafttreten, Dauer und Kündigung des Vertrages
10.1 Der Vertrag tritt an dem im Vertrag genannten Datum in Kraft.
10.2 Der Vertrag läuft, soweit ein Endzeitpunkt angegeben ist, bis zu diesem, bzw. bis zur Auftragserledigung, andernfalls auf unbestimmte Dauer. Läuft der Vertrag auf unbestimmte Dauer, kann er von beiden Parteien unter Einhaltung einer Frist von 3 Monaten, jeweils auf das Ende eines Monats, schriftlich gekündigt werden.
10.3 Tritt der Kunde vor Ablauf der Vertragsdauer zurück, so schuldet er der Firma SELCO AG das bis zum Ablauf der Vertragsdauer vereinbarte Entgelt.
10.4 Die Firma SELCO AG kann den Vertrag nach schwerwiegender Vertragsverletzung durch den Kunden jederzeit frist- und entschädigungslos auflösen.
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11 Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen des Vertrages
11.1 Alle Nebenabreden, Änderungen, Ergänzungen und rechtserheblichen Erklärungen der Vertragsparteien bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Schriftform.
11.2 Sollte sich eine Bestimmung dieser AGB als ganz oder teilweise unwirksam erweisen, so bleiben die anderen Bestimmungen der AGB unberührt. Die Parteien werden diese Bestimmung durch eine neue, ihrem rechtlichen und wirtschaftlichen Erfolg möglichst nahekommende Vereinbarung ersetzen.
12 Übertragung von Rechten und Pflichten
Der Kunde darf ohne vorgängige schriftliche Zustimmung der Firma SELCO AG keine Rechte und Pflichten aus diesem Vertrag auf Dritte übertragen.
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13 Verbindliche Sprache
Diese AGB wurden in deutscher Sprache im Original erstellt. Rechtlich verbindlich ist einzig die deutsche Version.
14 Anwendbares Recht und Gerichtsstand
14.1 Der Gerichtsstand für alle sich aus den vertraglichen Beziehungen unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten befindet sich für die Firma SELCO AG sowie für den Kunden bei den am Geschäftssitz von der Firma SELCO AG Uetikon am See örtlich zuständigen ordentlichen Gerichten.
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B - Inspektions- und Beratungsdienstleistungen in Bezug auf Elektrosicherheit
15 Umfang und Ort der Leistungen
15.1 Sämtliche zu prüfende Installationen oder Anlagen müssen ungehindert zugänglich sein.
Der Kunde ermöglicht ein ungehindertes und kontinuierliches Arbeiten an der Anlage oder Installation.
15.2 Der Kunde informiert die Firma SELCO AG über besondere Gefahren der Anlage oder Installation und gewährleistet die Arbeitssicherheit.
15.3 Inspektionen finden am Ort der Anlage oder Installation statt. Für übrige Tätigkeiten wie Berichtserstellung, Recherche, Analyse und Berechnungen kann die Firma SELCO AG den Arbeitsort wählen.
15.4 Die Firma SELCO AG verpflichtet sich der Aufgabe entsprechend ausgebildetes und erfahrenes Personal zur Verfügung zu stellen. Konkrete Auswahl und Anzahl der Mitarbeitenden stehen ihr frei.
15.5 Nicht bezogene Leistungen werden nicht zurückvergütet.
15.6 Für Schäden, die aus den Schalthandlungen (z.B. Stromausschaltung) während der Inspektion eintreten, wird jede Haftung abgelehnt.
15.7 Erfüllt die geprüfte Installation oder Anlage die gestellten Anforderungen ganz oder teilweise nicht, gilt der Auftrag trotzdem als abgeschlossen. Allfällige Nachinspektionen oder Zusatzleistungen infolge Änderung der Grundlagen (Normen, Verfahren, gesetzliche Grundlagen) werden separat offeriert/verrechnet.
16 Berichte, Zertifikate
16.1 Die Firma SELCO AG erstellt Berichte und Zertifikate nach internen und branchenüblichen Standards und übermittelt sämtliche Dokumente in angemessener Form schriftlich oder elektronisch.
16.2 Kundenspezifische Dokumentenformatierungen werden separat verrechnet.
16.3 Berichte und Zertifikate mit zugehörigen Anlagen dürfen nur in vollem Umfang unter Angabe des Ausstellungsdatums veröffentlicht werden.
17 Beschwerden
Beschwerden und Einsprüche in Bezug auf eine Inspektionsleistung können in schriftlicher Form an die Inspektionsstelle der SELCO AG über (info@selco.ch) übergeben werden. Die Firma SELCO AG bearbeitet die Beschwerde oder den Einspruch und benachrichtigt den Kunden über das Ergebnis.
C - Projektdienstleistungen
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18 Leistungsumfang und Abgrenzung der Verantwortung
18.1 Die Firma SELCO AG verpflichtet sich, die beauftragten Leistungen nach bestem Wissen und Gewissen sowie unter Beachtung der allgemein anerkannten Regeln der Technik zu erbringen.
18.2 Die Firma SELCO AG übernimmt keine Erfolgsgarantie für das wirtschaftliche oder technische Ergebnis des Projekts.
18.3 Die Verantwortung für die Einhaltung von Normen, Vorschriften und behördlichen Anforderungen liegt beim Auftraggeber und / oder beim ausführenden Unternehmen.
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19 Haftungsausschluss und -begrenzung
19.1 Die Firma SELCO AG haftet ausschliesslich für vorsätzlich oder grobfahrlässig verursachte Schäden.
19.2 Für einfache Fahrlässigkeit haftet die Firma SELCO AG nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten, jedoch begrenzt auf eine Schadensumme von maximal CHF 20'000.
19.3 Keine Haftung besteht für Schäden, die durch fehlerhafte oder nicht normkonforme Ausführung durch Dritte entstehen, auch wenn die Firma SELCO AG Bauherrenvertretungen oder Qualitätssicherungsmandate übernimmt.
19.4 Die Überprüfungspflichten im Rahmen von Bauherrenvertretungen und Qualitätssicherungsmandaten erfolgen stichprobenartig, eine lückenlose Kontrolle ist nicht geschuldet.
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20 Bauherrenvertretung und Qualitätssicherung
20.1 Die Firma SELCO AG tritt bei Bauherrenvertretungen als Interessenvertreter des Auftraggebers auf, übernimmt jedoch keine Bauüberwachungs- oder Bauleitungsaufgaben, es sei denn, dies ist ausdrücklich vereinbart.
20.2 Der Auftraggeber bleibt weiterhin für sämtliche Genehmigungen, Vertragsverhältnisse und Abnahmen verantwortlich.
20.3 Die Firma SELCO AG übernimmt keine Verantwortung für Planungsfehler, Konstruktionsmängel oder nicht erkennbare Baumängel, sofern diese nicht grobfahrlässig übersehen wurden.
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21 Projektleitung auf Freelance-Basis
21.1 Die von der Firma SELCO AG übernommene Projektleitung erfolgt als unterstützende Tätigkeit für das Projektteam des Auftraggebers.
21.2 Der Auftraggeber bleibt der Hauptverantwortliche für sämtliche vertraglichen Verpflichtungen gegenüber seinen Kunden, Subunternehmern und Behörden.
21.3 Die Firma SELCO AG hat innerhalb des Projekts die gleichen Entscheidungsbefugnisse wie ein festangestellter Projektleiter des Auftraggebers. Dies umfasst insbesondere die Befugnis, im Namen des Auftraggebers Entscheidungen zum Projekt zu treffen, verbindliche Offerten und Nachträge zu erstellen und Weisungen an Dritte innerhalb des Projektrahmens zu erteilen. Abweichende Bestimmungen bedürfen der Schriftform.
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22 Mitwirkungspflichten des Auftraggebers
22.1 Der Auftraggeber stellt sicher, dass alle notwendigen Informationen, Unterlagen und Zugänge rechtzeitig zur Verfügung stehen.
22.2 Verzögerungen oder Mehrkosten, die durch unzureichende Mitwirkung des Auftraggebers entstehen, gehen zu dessen Lasten.​